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Notzke, Johannes (Hg.): Das Bankgesetz von 1924

Dies ist ein second-hand Artikel

  Notzke, Johannes (Hg.): Das Bankgesetz von 1924.
  Preis: 10,95 €

Gebraucht, Schlechter Zustand,
Paperback, 216 S.
Verlag f. bargeldlosen Zahlungsverkehr, 1924
ISBN: o.A.
Lieferbarkeit: vergriffen

Land: Deutschland; Epoche: Vorkriegszeit
Lieferzeit: 3-5 Tage

Sokrates-Verkaufsrang: 5067

Klappentext:
Das Bankgesetz von 1924 nebst Satzung der Reichsbank, Privatnotenbankgesetz, Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen, Münzgesetz, Industriebelastungs- u. Aufbringungsgesetz, Gesetz über die Londoner Konferenz.
Wortlaut der Gesetze nebst Begründung zu den Entwürfen, Berichte des Organisations-Komitees u.a.
Mit Einleitung, ausführlichem Inhaltsverzeichnis, Literaturnachweis und kurzen Anmerkungen herausgegeben von Joh. Notzke, Oberbibliothekar der Reichsbank

Auszug aus dem Vorwort:
In ihrer Entscheidung vom 13. Januar 1922, dem Tage des .Abbruchs der Konferenz von Cannes, hatte die Reparationskommission von der Deutschen Regierung für die Gewährung eines vorläufigen Zahlungsaufschubs ein Reformprogramm für den Haushalt und den Notenumlauf verlangt.
In diesem Programm, das vom Reichskanzler Dr. Wirth namens der Deutschen Regierung unterm 28. Januar 1922 eingereicht wurde, heißt es unter 3 Abs. 2: „Dem Bedenken, das die alliierten Regierungen aus der rechtlichen Abhängigkeit der Reichsbank entnehmen, wird die Deutsche Regierung Rechnung tragen. Sie wird dem Reichstag ein Gesetz vorlegen, durch das die zur Zeit rechtlich bestehende Befugnis des Reichskanzlers zu Eingriffen in die geschäftliche Leitung der Reichsbank beseitigt und somit ihre Autonomie gesichert wird." (Reichst.-Drucks. 1. Wahlper. 1921/1922 Nr. 4140 S. 49.)
In ihrer Antwortnote vom 21. März 1922 fordert die Reparationskommission als eine der Bedingungen, von deren strikter Beobachtung die endgültige Aufrechterhaltung des vorläufig bewilligten Zahlungsaufschubs abhängt, unter IV (Autonomie der Reichsbank): „Die Deutsche Regierung wird die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen, um die volle Unabhängigkeit der Reichsbank gegenüber der Deutschen Regierung zur Befriedigung der Reparationskommission sicherzustellen, rechtzeitig treffen, damit sie vor dem 31. Mai in Kraft treten können." (Ebenda S. 171.)
Die Deutsche Regierung hatte inzwischen ihre Zusage vom 28. Januar bereits in die Tat umgesetzt und legte an eben dem 21. März, an dem die Repko die letztgenannte Forderung stellte, dem Reichstag den Entwurf eines Gesetzes über die Autonomie der Reichsbank zur Beschlußfassung vor, nachdem der Reichsrat seine Zustimmung erteilt hatte. [...]

Zustandsbeschreibung:
Bibl.-Ex.: OBr., Einband gebräunt, leicht verknickt u. fleckig, Rückenetikett, Besitzervermerk auf Titelblatt, Seiten gebräunt, einige Tinten-Anstreichungen, ansonsten gute Erhaltung.

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